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Änderung § 23 ZAG vom 30.04.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 ZAG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. EGeldRLUG am 30. April 2011 und Änderungshistorie des ZAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 ZAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 23 ZAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Sofortige Vollziehbarkeit | |
(Text alte Fassung) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage der §§ 4, 5, 10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 19 Abs. 3 und § 30 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3 und 4, haben keine aufschiebende Wirkung. | (Text neue Fassung) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage der §§ 4, 5, 10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 17a Absatz 1 Satz 2, § 19 Abs. 3 und § 30 Abs. 2, dieser auch in Verbindung mit § 30a Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3 und 4, haben keine aufschiebende Wirkung. |
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