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Änderung § 28a ZAG vom 30.04.2011
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§ 28a ZAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 28a ZAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
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(Text alte Fassung) § 28a (neu) | (Text neue Fassung)§ 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten |
(1) 1 Inhaber von E-Geld und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und die §§ 675c bis § 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. 2 Beschwerdebefugte Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern. (2) 1 Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. 2 § 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. |
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