Artikel 6a - Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (EAEGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682 (Nr. 35); Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 6a Änderung des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes


Artikel 6a ändert mWv. 30. Juni 2009 ZDUG Artikel 3

Artikel 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.

2.
In Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 7 Buchstabe c" durch die Angabe „Nummer 9" ersetzt.

3.
In Buchstabe c werden die Wörter „Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt: „8. durch" " durch die Wörter „Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt: „10. durch" " ersetzt.

4.
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
In dem Satzteil nach der neuen Nummer 10 wird die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 9" durch die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10" ersetzt."



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