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Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes (3. OEGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1580 (Nr. 36); Geltung ab 01.07.2009, abweichend siehe 01.01.2009
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Artikel 2 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 VwRehaG § 17

Dem § 17 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

 
„Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils 57 Prozent der ihnen nach den §§ 3 und 4 entstandenen Kosten. Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für die in Satz 3 genannte Quote."

 
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Zitierungen von Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. OEGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. OEGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 3. OEGÄndG Inkrafttreten
... in Kraft. Davon abweichend treten Artikel 1 Nummer 3 Doppelbuchstabe dd und Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1744
Artikel 2 4. DDROpfRehaVG Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird die Angabe ...