§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
(1)
1Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 26 Absatz 2 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien sowie die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach
§ 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen Rücknahmestellen nach
§ 13a zurückgenommenen Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach
§ 14 zu behandeln und zu verwerten.
2Nicht verwertbare Altbatterien sind nach
§ 14 zu beseitigen.
Frühere Fassungen von § 5 BattG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 BattG Verkehrsverbote (vom 01.01.2021) ... ordnungsgemäß registriert sind und 2. durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für Gerätebatterien oder nach § 5 in ... nach § 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für Gerätebatterien oder nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 für Fahrzeug- und Industriebatterien jeweils ...
§ 8 BattG Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien (vom 01.01.2021) ... Industriebatterien oder deren Bevollmächtigte stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie 1. den Vertreibern für die von diesen nach § 9 ... verwertet werden, gilt die Verpflichtung der Hersteller oder von deren Bevollmächtigten aus § 5 als ...
§ 29 BattG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021) ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 ... 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 , dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet, ... Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet, 7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, ... 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 , dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes ... ordnungsgemäß registriert sind und 2. durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für Gerätebatterien oder nach § 5 in ... nach § 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für Gerätebatterien oder nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 für Fahrzeug- und Industriebatterien jeweils ... der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen." 6. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung ... oder dessen Bevollmächtigter hat zur Erfüllung seiner Rücknahmepflichten nach § 5 ein eigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien einzurichten und zu betreiben. ... einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5 , 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8823/a161733.htm