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§ 13 - Batteriegesetz (BattG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Geltung ab 01.12.2009; abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-53 Umweltschutz
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Geltung ab 01.12.2009; abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-53 Umweltschutz
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§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes durch den Endnutzer vom Elektro- oder Elektronikgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen. 2Diese Geräte-Altbatterien sind einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. 3Satz 2 gilt auch, sofern sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der Rücknahme sonstiger Geräte-Altbatterien beteiligen. 4Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt für mindestens zwölf Monate. 5Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. 6Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. 7Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt.
(2) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen. 2Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien nach § 14 zu verwerten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes G. v. 3. November 2020 BGBl. I S. 2280 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 13 BattG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes vom 03.11.2020 BGBl. I S. 2280 |
aktuell vorher | 26.11.2015 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2071 |
aktuell | vor 26.11.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 BattG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BattG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BattG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BattG Rücknahmepflichten der Hersteller (vom 01.01.2021)
... Altbatterien sowie die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen Rücknahmestellen nach § 13a zurückgenommenen ...
§ 15 BattG Erfolgskontrolle (vom 01.01.2021)
... auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen. (3a) Im Fall des § 13 Absatz 2 ist für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
... 7a Ökologische Gestaltung der Beiträge". e) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Mitwirkung von freiwilligen ... Altbatterien sowie die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen Rücknahmestellen nach § 13a zurückgenommenen ... des Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt." 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Mitwirkung ... während der Laufzeit entfällt." 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen ... 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „ § 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (1) Die ... auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen. (3a) Im Fall des § 13 Absatz 2 ist für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2071
Artikel 1 1. BattGuKrWGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
... der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet." 6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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