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§ 16 - Batteriegesetz (BattG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Geltung ab 01.12.2009; abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-53 Umweltschutz
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§ 16 Sammelziel



(1) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien eine Sammelquote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen.

(2) 1Zur Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 ist die Masse der Geräte-Altbatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem Kalenderjahr zurückgenommen wurde, ins Verhältnis zu setzen zu der Masse an Gerätebatterien, die im Durchschnitt des betreffenden und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gebracht worden ist und im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht. 2Bei der Berechnung nach Satz 1 darf die Masse der zurückgenommenen Blei-Säure-Geräte-Altbatterien nur insoweit herangezogen werden, als sie die Masse der erstmals in Verkehr gebrachten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.

(3) 1Bei einem Wechsel eines Herstellers von einem Rücknahmesystem zu einem anderen Rücknahmesystem wird die in Verkehr gebrachte Masse an Gerätebatterien bei der Berechnung der Sammelquote nach Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt des Wechsels dem neuen Rücknahmesystem zugerechnet. 2Zuvor in Verkehr gebrachte Gerätebatterien verbleiben für die Berechnung der Sammelquote beim bisherigen Rücknahmesystem.





 

Frühere Fassungen von § 16 BattG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
vom 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuellvor 01.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 BattG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BattG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BattG Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien (vom 01.01.2021)
... Ein Rücknahmesystem darf nur genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das in § 16 vorgeschriebene Sammelziel erreicht wird. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ...
§ 15 BattG Erfolgskontrolle (vom 01.01.2021)
... Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen, 4. die nach Maßgabe des § 16 im eigenen System erreichte Sammelquote für Geräte-Altbatterien, 5. die nach ...
§ 21 BattG Befugnisse der zuständigen Behörde (vom 01.01.2021)
... mehr betreibt oder 4. der Betreiber des Rücknahmesystems das Sammelziel nach § 16 in einem Kalenderjahr nicht erreicht. Die zuständige Behörde soll ...
§ 29 BattG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... § 15 Absatz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 14b. entgegen § 16 Absatz 1 das Erreichen der dort genannten Sammelquote nicht sicherstellt, 15. entgegen § 17 ...
§ 31 BattG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2021)
... die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 16 für das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Rücknahmesystem mit der Maßgabe, ... (7) Für das zweite Kalenderjahr der Tätigkeit eines Rücknahmesystems gilt § 16 mit der Maßgabe, dass die Masse der im zweiten Kalenderjahr zurückgenommenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
... 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen". f) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Sammelziel". g) Die Angabe ... f) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Sammelziel". g) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:  ... (2) Ein Rücknahmesystem darf nur genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das in § 16 vorgeschriebene Sammelziel erreicht wird. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das ... durch die Angabe „§ 27 Nummer 2" ersetzt. 16. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Erfolgskontrolle (1) Jedes ... Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen, 4. die nach Maßgabe des § 16 im eigenen System erreichte Sammelquote für Geräte-Altbatterien, 5. die nach ... Prüfung und Bestätigung der Dokumentationen nach Absatz 1 zu beachten sind. § 16 Sammelziel (1) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 müssen ... mehr betreibt oder 4. der Betreiber des Rücknahmesystems das Sammelziel nach § 16 in einem Kalenderjahr nicht erreicht. Die zuständige Behörde soll die ... 15 Absatz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 14b. entgegen § 16 Absatz 1 das Erreichen der dort genannten Sammelquote nicht sicherstellt,". jj) In Nummer ... die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 16 für das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Rücknahmesystem mit der Maßgabe, ... (7) Für das zweite Kalenderjahr der Tätigkeit eines Rücknahmesystems gilt § 16 mit der Maßgabe, dass die Masse der im zweiten Kalenderjahr zurückgenommenen ...

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 4 KrWAbfRNOG Änderung des Batteriegesetzes
... bis 6" durch die Wörter „Nummer 2, 3, 5 und 6" ersetzt. 5. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Sammelziele Das Gemeinsame ... 5 und 6" ersetzt. 5. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Sammelziele Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen ...