§ 19 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
Frühere Fassungen von § 19 BattG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes ... Angaben ersetzt: „Abschnitt 4 Zuständige Behörde § 19 Zuständige Behörde § 20 Aufgaben der zuständigen Behörde ... 4 und 5 eingefügt: „Abschnitt 4 Zuständige Behörde § 19 Zuständige Behörde Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt. ... 20. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6. 21. Der bisherige § 19 wird § 26 und wird wie folgt gefasst: „§ 26 Beauftragung Dritter und ...
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