§ 22 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach den
§§ 20,
21 und
28 Absatz 1 können unbeschadet des
§ 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Frühere Fassungen von § 22 BattG
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interne Verweise§ 23 BattG Ermächtigung zur Beleihung (vom 01.01.2021) ... den Aufgaben und Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die ...
§ 25 BattG Beendigung der Beleihung (vom 01.01.2021) ... der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes ... Behörde § 21 Befugnisse der zuständigen Behörde § 22 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten Abschnitt 5 Beleihung ... Behörde feststellt, dass der Betrieb des Rücknahmesystems eingestellt wurde. § 22 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten Verwaltungsakte der ... den Aufgaben und Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme ... der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu entsprechen." ... 7 Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen". 25. Der bisherige § 22 wird § 29 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ...
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