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Änderung § 15 BattG vom 01.01.2021

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§ 15 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 15 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Erfolgskontrolle


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Gemeinsame Rücknahmesystem legt dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 30. April eine Dokumentation vor, die Auskunft gibt über

1. die Masse der im vorangegangenen Jahr von seinen Mitgliedern im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebrachten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbliebenen Gerätebatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,

2. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,

3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, wobei ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen sind,

4. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Sammelquote für Gerätebatterien,

5. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 20 im eigenen System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien,

6. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie

7. die für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung jeweils insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen.

2 Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. 3 Das Gemeinsame Rücknahmesystem veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende Dokumentation mit Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 binnen eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf seiner Internetseite.

(2) Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation zusätzlich auch der Behörde vorzulegen ist, die die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 erteilt hat.

(3) 1 Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6, Satz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. 2 Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien können für mehrere Vertreiber eine gemeinsame Dokumentation vorlegen.

(4) Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Jedes Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. April eine Dokumentation gemäß Satz 3 vorzulegen, die Auskunft gibt über

1. die Masse der Gerätebatterien, die im vorangegangenen Jahr von seinen Mitgliedern oder im Fall der Bevollmächtigung von den durch die Bevollmächtigten jeweils vertretenen Hersteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben sind, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,

2. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen; dabei sind selbst zurückgenommene Massen und Massen, die von anderen Rücknahmesystemen zurückgenommen und diesen abgekauft wurden, getrennt auszuweisen,

3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen; dabei sind ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen,

4. die nach Maßgabe des § 16 im eigenen System erreichte Sammelquote für Geräte-Altbatterien,

5. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien sowie

6. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse.

2 Jeder Hersteller oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, dem Rücknahmesystem, das er betreibt, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Satz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen des Rücknahmesystems bereitzustellen. 3 Die Dokumentation nach Satz 1 ist durch die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. 4 Die Rücknahmesysteme haben sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer unabhängiger Sachverständiger die Prüfung und Bestätigung der Dokumentation durchführt. 5 Jedes Rücknahmesystem veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende Dokumentation innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf seiner Internetseite. 6 Im Fall der Beleihung nach § 23 übermittelt das Umweltbundesamt die Dokumentationen der Rücknahmesysteme nach deren Erhalt an die Beliehene.

(2) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. April über die ökologische Gestaltung der Beiträge ihrer Hersteller oder von deren Bevollmächtigten zu berichten, insbesondere berichten sie, wie sie die Vorgaben nach § 7a bei der Bemessung der Beiträge umgesetzt haben.

(3) 1 Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. 2 Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. 3 Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien oder deren Bevollmächtigte können für mehrere Vertreiber gemeinsam eine Dokumentation vorlegen. 4 Sie haben jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai die Daten über die im vorangegangenen Jahr erreichten Verwertungsquoten für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(3a) Im Fall des § 13 Absatz 2 ist für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug-Altbatterien zu berichten ist.

(4) 1 Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichen. 2 Das Umweltbundesamt ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den unabhängigen Sachverständigen bei der Prüfung und Bestätigung der Dokumentationen nach Absatz 1 zu beachten sind.

(heute geltende Fassung)