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Änderung § 26 BattG vom 01.01.2021

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§ 19 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 26 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Beauftragung Dritter


(Text neue Fassung)

§ 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung


vorherige Änderung

Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein.



(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. 2 Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. 3 Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 4 Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.


(heute geltende Fassung) 

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