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Änderung § 26 BattG vom 01.06.2012
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§ 19 BattG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 26 BattG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280 |
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(Text alte Fassung) § 19 Beauftragung Dritter | (Text neue Fassung)§ 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung |
Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend. Beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein. | (1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. (2) 1 Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. 2 Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. 3 Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 4 Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. |
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