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Änderung § 29 BattG vom 01.06.2012

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§ 22 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 29 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Bußgeldvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 29 Bußgeldvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Batterien in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 3 Absatz 4 Batterien an den Endnutzer abgibt,

4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet,

6.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,

7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

8. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht zur Abholung bereitstellt,

10.
entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist,

11.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,

12.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt,

13.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

15.
entgegen § 17 Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Nummer 4 eine Fahrzeug- oder Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe versieht oder

16.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder einer Warensendung nicht beifügt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 9, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 7 und 13 das Umweltbundesamt.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.



1. entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Batterien in Verkehr bringt,

2. entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in Verkehr bringt,

3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Batterien anbietet,

3a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien anbietet,

4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

5. entgegen
§ 4 Absatz 1 Satz 4 eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet,

7.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,

8. (aufgehoben)

9. (aufgehoben)

10.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem nicht überlässt,

11.
entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist,

12.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,

13.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt,

14.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14a.
entgegen § 15 Absatz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

14b. entgegen § 16 Absatz 1 das Erreichen der dort genannten Sammelquote nicht sicherstellt,

15. entgegen §
17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

16.
entgegen § 17 Absatz 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 3 eine Fahrzeug- oder Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe versieht oder

17.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder einer Warensendung nicht beifügt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7, 10, 13, 14 und 14b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3a bis 5 und 14 bis 14b das Umweltbundesamt.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

(heute geltende Fassung)