Änderung § 4 BattG vom 01.01.2021

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§ 4 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 4 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller


(Text neue Fassung)

§ 4 Registrierung der Hersteller


vorherige Änderung

(1) 1 Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt unter Angabe der durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 festgelegten Daten anzuzeigen. 2 Änderungen der nach Satz 1 angezeigten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. 3 Die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes. 4 Das Umweltbundesamt bestätigt den Zugang der übermittelten Daten.

(2) 1 Das Umweltbundesamt kann für
die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. 2 Die Anforderungen nach Satz 1 sind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.

(3) 1 Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben, soweit diese auf Grund
der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 zur Veröffentlichung bestimmt sind, auf seiner Internetseite. 2 Die Veröffentlichung ist nach Herstellern von Fahrzeug-, Geräte- und Industriebatterien zu untergliedern und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 und das Datum der Anzeige enthalten. 3 Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. 4 Die Daten nach Absatz 1 sind drei Jahre nach dem angezeigten Marktaustritt des Herstellers zu löschen.



(1) 1 Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Marke und der jeweiligen Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6 registrieren zu lassen. 2 Die Registrierung ist auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 20 Absatz 1 zu erteilen. 3 Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. 4 Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Angaben sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei der Registrierung
nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende Angaben zu machen:

1. Name
und Anschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, Internetadresse sowie E-Mail-Adresse; im Fall der Bevollmächtigung auch Name und Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird,

2. Vor- und Nachname einer vertretungsberechtigten natürlichen Person,

3. Handelsregisternummer oder vergleichbare amtliche Registernummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder der nationalen Steuernummer des Herstellers,

4. im Fall der Bevollmächtigung: die Beauftragung durch den Hersteller,

5. Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr zu bringen beabsichtigt,

6. Batterieart nach §
2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in Verkehr zu bringen beabsichtigt,

7. beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien: Name und Anschrift
des Rücknahmesystems nach § 7 sowie im Fall der Beauftragung eines Dritten nach § 7 Absatz 3 Name und Handelsregisternummer oder vergleichbare amtliche Registernummer des beauftragten Dritten,

8. beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- oder Industriebatterien: eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer
den Anforderungen nach § 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit und über die Zugriffsmöglichkeiten der Rückgabeberechtigten auf das Angebot,

9. Erklärung, dass
die Angaben der Wahrheit entsprechen.

(3) 1 Der Antrag auf Registrierung
nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Absatz 2 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. 2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 3 Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. 4 Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.




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