Änderung § 13a BattG vom 01.01.2021

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§ 13a BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 13a BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen


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1 Freiwillige Rücknahmestellen haben die anfallenden und zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. 2 Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt für mindestens zwölf Monate. 3 Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. 4 Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. 5 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt. 6 In der Vereinbarung mit dem jeweiligen Rücknahmesystem sind mindestens Regelungen zur Art und zum Ort der Rückgabe zu treffen.




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