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Änderung § 18 BattG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 BattG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BattGÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des BattGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 BattG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 18 BattG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280 |
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(Text alte Fassung) § 18 Hinweispflichten | (Text neue Fassung)§ 18 Hinweis- und Informationspflichten |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen, 1. dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können, 2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und 3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben. 2 Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen. | |
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen, über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit zu informieren. (3) 1 Soweit das Gemeinsame Rücknahmesystem Informationskampagnen nach Absatz 2 durchführt, sind auch Hersteller von Gerätebatterien, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, verpflichtet, sich in einem ihrem jeweiligen Marktanteil an neu in Verkehr gebrachten Gerätebatterien angemessenen Verhältnis an den Kosten der Kampagnen zu beteiligen. 2 Die Verpflichtung aus Absatz 2 gilt insoweit als erfüllt. (4) Werden Hersteller, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, nach Absatz 3 zur Finanzierung von Informationskampagnen des Gemeinsamen Rücknahmesystems herangezogen, so sind diese Informationskampagnen wettbewerbsneutral zu gestalten. | (2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über 1. die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen, 2. Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung, 3. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien, 4. die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie 5. die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit. (3) 1 Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, gemeinsam die Endnutzer in angemessenem Umfang zu informieren über 1. die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 zur Entsorgung von Geräte-Altbatterien, 2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Geräte-Altbatterien, 3. die eingerichteten Rücknahmesysteme sowie 4. die Rücknahmestellen. 2 Die Information nach Satz 1 hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. 3 Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen. 4 Der beauftragte Dritte hat einen Beirat einzurichten, dem folgende Vertreter angehören: 1. Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, 2. Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen, 3. Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände, 4. Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie 5. Vertreter der Länder und des Bundes. 5 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 6 Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Gerätebatterien der jeweils bei ihnen selbst oder über einen Bevollmächtigten beteiligten Hersteller. (4) 1 Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahmestellen zu entwerfen, diese den Rücknahmestellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahmestellen dauerhaft für deren Nutzung zu werben. 2 Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. 3 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. |
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