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Änderung § 27 BattG vom 01.01.2021

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§ 20 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 27 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(Text neue Fassung)

§ 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die für eine Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten über die Identität und eindeutige Identifizierungsmerkmale des Anzeigenden, Kontaktdaten des Anzeigenden sowie Daten über die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch den Anzeigenden und die davon zur Veröffentlichung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Daten festzulegen,

2.
Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien, Quoten für die zu erreichende Verwertungseffizienz sowie Vorgaben für deren Berechnung festzulegen,

3.
Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,

4.
Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und

5.
Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien festzulegen,

2.
Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,

3.
Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und

4.
Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.

(heute geltende Fassung)