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Änderung § 28 BattG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 BattG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BattGÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des BattGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 21 BattG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 28 BattG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280 |
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(Text alte Fassung) § 21 Vollzug | (Text neue Fassung)§ 28 Vollzug |
(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus § 6 Absatz 3 und der Verwertungsanforderungen aus § 14 dauerhaft sicherzustellen. (2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die §§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | (1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 und der Verwertungsanforderungen nach § 14 dauerhaft sicherzustellen. (2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. |
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