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Änderung § 20 BattG vom 01.01.2021
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§ 20 BattG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 20 BattG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280 |
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(Text alte Fassung) § 20 (neu) | (Text neue Fassung)§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörde |
(1) 1 Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift und dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Batterieart im Sinne von § 2 Absatz 4 bis 6 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungsnummer. 2 Im Fall des § 26 Absatz 2 registriert die zuständige Behörde den Bevollmächtigten mit den in Satz 1 genannten Angaben sowie mit den Kontaktdaten des vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenen Hersteller eine Registrierungsnummer. 3 Herstellern von Gerätebatterien oder deren Bevollmächtigten darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn der Hersteller oder der Bevollmächtigte ein Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 eingerichtet hat und betreibt, das mit Wirkung für ihn genehmigt ist. (2) 1 Die zuständige Behörde genehmigt die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Herstellers oder des Bevollmächtigten oder auf Antrag des beauftragten Dritten nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3. 2 Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt werden. (3) 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht die folgenden Angaben zu den registrierten Herstellern und den registrierten Bevollmächtigten auf ihrer Internetseite: 1. Name, Anschrift und Internetadresse des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten, 2. im Fall der Bevollmächtigung: Name und Anschrift des vertretenen Herstellers, 3. die Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in Verkehr bringt, 4. die Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr bringt, 5. bei Gerätebatterien: Name und Rechtsform des Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1, das der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter eingerichtet hat und betreibt, 6. bei Fahrzeug- oder Industriebatterien: die Erklärung über die erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten und die Zugriffsmöglichkeiten der Rückgabeberechtigten auf das Angebot. 2 Die Veröffentlichung ist zu untergliedern nach Herstellern von Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 sowie das Datum der Registrierung enthalten. 3 Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. 4 Die Angaben nach Satz 1 sind drei Jahre nach dem Datum des angezeigten Marktaustritts des Herstellers im Internet zu löschen. 5 Die Sätze 2 bis 4 gelten im Fall der Bevollmächtigung mit der Maßgabe, dass die Daten zum Bevollmächtigten je vertretenen Hersteller zu veröffentlichen sind. (4) Die zuständige Behörde veröffentlicht den Namen und die Anschrift der genehmigten Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf ihren Internetseiten. |
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