Änderung § 19 BattG vom 01.06.2012

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§ 19 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 19 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Beauftragung Dritter


(Text alte Fassung)

Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend. Beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein.

(Text neue Fassung)

Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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