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Änderung § 6 BattG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 113 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten und sich an diesem beteiligen. Jeder teilnehmende Hersteller ist verpflichtet, dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen bereitzustellen. Hersteller, die aus dem Gemeinsamen Rücknahmesystem austreten, haben dies der in § 7 Absatz 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verbindlich fest, ob das Gemeinsame Rücknahmesystem nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eingerichtet ist. Die Feststellung nach Satz 1 ist den Herstellern nach Absatz 1 Satz 1 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu geben. Das Gemeinsame Rücknahmesystem ist dabei konkret und eindeutig zu bezeichnen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten und sich an diesem beteiligen. 2 Jeder teilnehmende Hersteller ist verpflichtet, dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen bereitzustellen. 3 Hersteller, die aus dem Gemeinsamen Rücknahmesystem austreten, haben dies der in § 7 Absatz 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verbindlich fest, ob das Gemeinsame Rücknahmesystem nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eingerichtet ist. 2 Die Feststellung nach Satz 1 ist den Herstellern nach Absatz 1 Satz 1 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu geben. 3 Das Gemeinsame Rücknahmesystem ist dabei konkret und eindeutig zu bezeichnen.

(3) Das Gemeinsame Rücknahmesystem muss

1. für alle Hersteller von Gerätebatterien zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,

2. allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbieten,

3. die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbatterien bei allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 gewährleisten, die vom Angebot nach Nummer 2 Gebrauch gemacht haben (angeschlossene Rücknahmestellen),

4. die von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer Art, Marke oder Herkunft unentgeltlich abholen und einer Verwertung nach § 14 zuführen,

5. den angeschlossenen Rücknahmestellen unentgeltlich geeignete Transportbehälter bereitstellen,

6. Entsorgungsleistungen wie Rücknahme, Transport, Sortierung und Verwertung von Geräte-Altbatterien sowie die Beseitigung nicht verwertbarer Geräte-Altbatterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal fünf Jahre ausschreiben,

7. seine Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Jahresabsatz, gemessen an der Masse der Batterien und untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, auf die einzelnen Hersteller aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,

8. jährlich die Kosten für Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einschließlich der Gemeinkosten, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, gegenüber dem Umweltbundesamt offenlegen,

9. die Geheimhaltung der ihm vorliegenden Daten insoweit sicherstellen, als es sich um herstellerspezifische oder um einzelnen Herstellern unmittelbar zurechenbare Informationen handelt.

vorherige Änderung

(4) Das Gemeinsame Rücknahmesystem kann Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem nach § 7 betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und vom Gemeinsamen Rücknahmesystem erfasst worden sind. Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemeinkosten des Gemeinsamen Rücknahmesystems.



(4) 1 Das Gemeinsame Rücknahmesystem kann Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem nach § 7 betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und vom Gemeinsamen Rücknahmesystem erfasst worden sind. 2 Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemeinkosten des Gemeinsamen Rücknahmesystems.

(5) Ist das Gemeinsame Rücknahmesystem nicht festgestellt, so ist jeder Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet, die Erfüllung seiner Pflichten aus § 5 durch Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems im Sinne von § 7 sicherzustellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)