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Änderung § 8 BattG vom 26.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BattG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BattGuKrWGÄndG am 26. November 2015 und Änderungshistorie des BattGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 BattG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 8 BattG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2071 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien | |
(Text alte Fassung) (1) Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie |
1. den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien und 2. den Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien | |
eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien nach § 14 verwerten. Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller besteht nicht. (2) Für Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen Hersteller, Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 und Endnutzer von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen treffen. | eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien nach § 14 verwerten. 2 Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller besteht nicht. (2) Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen Hersteller, Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 und Endnutzer von Absatz 1 Satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen. |
(3) Soweit Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder gewerbliche Altbatterieentsorger nach § 14 verwertet werden, gilt die Verpflichtung der Hersteller aus § 5 als erfüllt. |
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