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Änderung § 22 BattG vom 26.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 BattG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BattGuKrWGÄndG am 26. November 2015 und Änderungshistorie des BattG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 22 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2071

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Batterien in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in den Verkehr bringt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. entgegen § 3 Absatz 4 Batterien anbietet,

(Text neue Fassung)

3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Batterien anbietet,

3a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2
Batterien anbietet,

4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet,

7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,

8. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

9. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht zur Abholung bereitstellt,

11. entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist,

vorherige Änderung nächste Änderung

12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,



12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,

13. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt,

14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

15. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

vorherige Änderung nächste Änderung

16. entgegen § 17 Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Nummer 4 eine Fahrzeug- oder Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe versieht oder



16. entgegen § 17 Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 4 eine Fahrzeug- oder Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe versieht oder

17. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder einer Warensendung nicht beifügt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7, 10, 13 und 14 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5, 8 und 14 das Umweltbundesamt.



(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3a bis 5, 8 und 14 das Umweltbundesamt.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.