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Zweiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen (42. StrÄndG)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
In § 40 Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, wird das Wort „fünftausend" durch das Wort „dreißigtausend" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2009.
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