Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 4 - Grundstoff-Kostenverordnung (GÜGKostV)
V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678 (Nr. 38); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 04.07.2009; FNA: 2121-6-27-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
Geltung ab 04.07.2009; FNA: 2121-6-27-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
§ 4 Registrierung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Registrierung der Anschrift der Geschäftsräume sowie für die Registrierung der Änderung der Anschrift nach Artikel 3 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird je Betriebsstätte eine Gebühr in Höhe von 90 Euro erhoben.
Anzeige
Zitierungen von § 4 GÜGKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GÜGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GÜGKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GÜGKostV Gebühren- und Auslagenermäßigung, Gebühren- und Auslagenbefreiung (vom 15.08.2013)
... der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8836/a161848.htm