Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 7 - Grundstoff-Kostenverordnung (GÜGKostV)
V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678 (Nr. 38); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 04.07.2009; FNA: 2121-6-27-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
Geltung ab 04.07.2009; FNA: 2121-6-27-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|
§ 7 Gebühren- und Auslagenermäßigung, Gebühren- und Auslagenbefreiung
§ 7 hat 1 frühere Fassung
Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner steht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
Anzeige
Frühere Fassungen von § 7 GÜGKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8836/a161851.htm