Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 GÜGKostV vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der GÜGKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 GÜGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 8 GÜGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Für Amtshandlungen, die vor dem 4. Juli 2009 vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.

(Text neue Fassung)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 4. Juli 2009 vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.