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Änderung § 8 GÜGKostV vom 15.08.2013
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§ 8 GÜGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 8 GÜGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Für Amtshandlungen, die vor dem 4. Juli 2009 vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist. | (Text neue Fassung) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 4. Juli 2009 vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist. |
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