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Artikel 1 - Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)

Artikel 1 Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2009 AusglLeistG § 3, § 3b (neu), § 4, § 7 (neu)

Das Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde. Der Erwerbsanspruch erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2009, es sei denn, die Privatisierungsstelle hat dem Berechtigten bis zu diesem Stichtag eine notariell beurkundete Zusage zur Gewährung der Begünstigung erteilt und der Kaufvertrag wird innerhalb der in der Zusage bestimmten Frist abgeschlossen. Der in der Zusage nach Satz 3 bezeichnete Betrag der Begünstigung darf nicht überschritten werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde."

d)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter

„a)
ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen forstwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten und ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder

b)
einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten oder ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der Neueinrichtung ortsansässig werden oder

c)"

gestrichen.

bb)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

e)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Die Begrenzung des Eigentumsanteils nach Absatz 3 Satz 4 gilt auch für die erweiterte Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz."

f)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „20" durch die Angabe „15" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann die Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt."

cc)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Mehrerlös ist die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert. Nach dem Ablauf von fünf Jahren ist die Genehmigung unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt, wobei dem Erwerber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie danach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent des ermittelten Mehrerlöses verbleibt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungsstelle kann jedoch von der Rückabwicklung absehen und die Genehmigung erteilen, sofern die in Satz 2 genannte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht, sofern die erworbenen Flächen bzw. Teile davon für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden oder diese andere Nutzung absehbar ist. Im Falle einer vorherigen Gestattung gemäß § 12 Abs. 3a der Flächenerwerbsverordnung gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mehrerlös die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Gestattung ermittelten Verkehrswert und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zu dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert, ist. Für die Feststellung des Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3 Abs. 7 und der Flächenerwerbsverordnung entsprechend."

g)
In Absatz 12 Satz 1 werden die Angabe „§ 13" durch die Angabe „§ 23", die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 24" und die Angabe „§ 14a Abs. 1" durch die Angabe „§ 25" ersetzt.

h)
Dem Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:

„Vermessungskosten sowie sonstige mit dem Eigentumsübergang zusammenhängende Kosten trägt der Erwerber."

i)
Absatz 14 wird aufgehoben.

j)
Absatz 15 wird zu Absatz 14 und wie folgt gefasst:

„(14) Unter Anrechnung der nach Absatz 13 bereits tatsächlich unentgeltlich übertragenen und noch unentgeltlich zu übertragenden Flächen im Sinne von Absatz 12 können insgesamt bis zu 65.000 Hektar für den Naturschutz besonders wertvolle Flächen unentgeltlich an die in Absatz 12 genannten Empfänger, an eine Umweltstiftung des Bundes oder an Träger von Naturschutzgroßprojekten des Bundes mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung oder an andere gemeinnützige Naturschutzträger übertragen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

2.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

„§ 3b Rechtsnachfolger

Werden von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertragen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächenerwerbsverordnung ein."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Beirat und" gestrichen.

b)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(3)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Wörter „sowie des Beirats" gestrichen.

cc)
Nach Satz 2 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
dass die Privatisierungsstelle berechtigt ist, einen Erwerbsantrag nach § 3 abzulehnen, wenn der Berechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen die erforderlichen Nachweise nach Aufforderung durch die Privatisierungsstelle nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt oder ein privatschriftliches Angebot der Privatisierungsstelle nicht innerhalb der hierzu gesetzten Frist zum Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages führt,".

4.
Folgender § 7 wird angefügt:

„§ 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Erwerbsmöglichkeit für Waldflächen nach § 3 Abs. 4 sowie nach § 3 Abs. 8 in der bis zum 11. Juli 2009 geltenden Fassung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Sofern zu diesem Zeitpunkt ein Beiratsverfahren noch nicht abgeschlossen oder ein Klageverfahren über den begünstigten Erwerb von Waldflächen anhängig ist, endet die Erwerbsmöglichkeit nach diesen Regelungen innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss der jeweiligen Verfahren.

(2) Soweit die durch das Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) in dieses Gesetz und die Flächenerwerbsverordnung aufgenommenen Änderungen Erleichterungen für Erwerber mit sich bringen, gelten diese, mit Ausnahme der Streichung der Einhaltung des forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts, auch zu Gunsten von Käufern, mit denen bereits vor dem 11. Juli 2009 Verträge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Flächenerwerbsverordnung abgeschlossen worden sind.

(3) Für Beiratsverfahren, die beim Inkrafttreten des Flächenerwerbsänderungsgesetzes noch nicht beendet sind, gelten die bis zum 11. Juli 2009 geltenden Regelungen für den Beirat und das Beiratsverfahren fort."



 

Zitierungen von Artikel 1 FlErwÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FlErwÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlErwÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung
V. v. 21.02.2014 BGBl. I S. 147
Eingangsformel FlErwVÄndV
... Grund von § 4 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz (2. FlErwÄndG)
G. v. 21.03.2011 BGBl. I S. 450
Artikel 1 2. FlErwÄndG Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt ...