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Artikel 4 - Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
Artikel 4 Änderung des Vermögensgesetzes
Dem § 3 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 14 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
- „Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3."
Zitierungen von Artikel 4 FlErwÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FlErwÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlErwÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Artikel 3 ZEALG Änderung des Vermögensgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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