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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (ZuGewAusglÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4.000 Euro.(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2.000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3.000 Euro.(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen." - 3.
- In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird die Vorbemerkung 1.3.2 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt gefasst:
- „3.
- Ehewohnungs- und Haushaltssachen,".
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ZuGewAusglÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuGewAusglÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 3 ZwVollStrÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird im ...
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