Das
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das durch Artikel
13 des Gesetzes vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen".
- b)
- Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1)".
- 2.
- § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen."
- 3.
- In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird die Vorbemerkung 1.3.2 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt gefasst:
- „3.
- Ehewohnungs- und Haushaltssachen,".
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898