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Artikel 10 - Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (ZuGewAusglÄndG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VRegV § 10

§ 10 der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 10 Betreuungsverfügungen

Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 9 gelten entsprechend."

 
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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 ZuGewAusglÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuGewAusglÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 3 ZwBetrRG Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
... c der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird die Angabe ...