Tools:
Update via:
§ 1 - Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG)
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere" errichtet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8843/a161901.htm