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§ 2 - Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG)

G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1702 (Nr. 39)
Geltung ab 11.07.2009; FNA: 652-3 Bundesanleihen

§ 2 Zweck des Sondervermögens



Mit der Errichtung des Sondervermögens soll durch Zuführung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt Vorsorge für die Inflationsentwicklung während der Laufzeit von inflationsindexierten Bundeswertpapieren getroffen werden. Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers soll aus dem Sondervermögen der Betrag gezahlt werden, um den der Rückzahlungsbetrag den Gesamtnennbetrag übersteigt. Dieser Betrag wird nachfolgend als Schlusszahlung bezeichnet.