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§ 3 - Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG)

G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1702 (Nr. 39)
Geltung ab 11.07.2009; FNA: 652-3 Bundesanleihen

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr



Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.

 
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