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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (2. GGBefGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. GGBefGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. GGBefGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
B. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1774
Bekanntmachung GGBefGNB
... Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1704) wird nachstehend der Wortlaut des ...