Die
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel
13 Abs. 9 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 309 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gilt § 833a der
Zivilprozessordnung entsprechend. § 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 der
Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach §
828 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind."
- 2.
- Dem § 314 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt §
835 Abs. 4 der
Zivilprozessordnung entsprechend."
- 3.
- § 316 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
- b)
- Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
- „4.
- ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
- 5.
- ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt."
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24