§
76a des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut" durch das Wort „Kreditinstitut" und das Wort „sieben" durch die Angabe „14" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „sieben" durch die Angabe „14" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut" jeweils durch das Wort „Kreditinstitut" und das Wort „sieben" durch die Angabe „14" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Geldinstitut" durch das Wort „Kreditinstitut" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut" durch das Wort „Kreditinstitut" und das Wort „sieben" durch die Angabe „14" ersetzt.
- 4.
- In Absatz 4 wird das Wort „sieben" durch die Angabe „14" ersetzt.
- 5.
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von §
850k Abs. 7 der
Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist."
B. v. 08.12.2009 BGBl. I S. 3862