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Änderung § 10 RiFlEtikettV vom 08.11.2024

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§ 10 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2024 geltenden Fassung
§ 10 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,

3. bis 8. (aufgehoben)

9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

10. entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt.



(heute geltende Fassung) 

 
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