Änderung § 1 RiFlEtikettV vom 26.02.2011

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§ 1 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2011 geltenden Fassung
§ 1 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

(Text alte Fassung)

1. verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist,

2. freiwillige Angaben: nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu genehmigende andere Angaben als die in Nummer 1,

3. Fleisch: Fleischstücke, Fleischteilstücke, Hackfleisch und Fleischabschnitte,

4. Mitglied: jeder Betrieb, der Teil eines Etikettierungssystems ist,

5. Betriebsstätten: jede selbständige oder unselbständige Filiale oder Niederlassung eines Mitglieds und

6. Systemteilnehmer: jedes Mitglied eines Etikettierungssystems
sowie jede Betriebsstätte eines Mitglieds.

7. Kontrollstelle: eine nach § 5 anerkannte unabhängige Kontrollstelle.


(Text neue Fassung)

1. verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) geändert worden ist,

2. (aufgehoben)

3. Fleisch: von Rindern jeglichen Alters stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch.

 



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