Änderung § 8 RiFlEtikettV vom 01.08.2015

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§ 8 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 8 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt erhebt nach § 5 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.



 
(heute geltende Fassung) 



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