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Änderung § 9a RiFlEtikettV vom 01.08.2015
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§ 9a RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 9a RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408 |
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(Text alte Fassung) § 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern | (Text neue Fassung)§ 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern |
Schlachtkörper von bis zu zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen. | Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen. |
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