Änderung § 10 RiFlEtikettV vom 26.02.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2011 geltenden Fassung
§ 10 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,

3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

4. entgegen § 6 Absatz 3, 4, 5 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 7 oder 8 eine Risikoanalyse, eine Übersicht, einen Mängelbericht oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3 eine Nachkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder das Ergebnis der Nachkontrolle der Bundesanstalt nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 6 zuwiderhandelt,

(Text alte Fassung)

7. entgegen § 6 Absatz 7 eine Übersicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder Änderungen der Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

8. entgegen § 7 Absatz 1 einen Kontrollbericht, ein Dokument, eine Risikoanalyse oder eine Übersicht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

(Text neue Fassung)

7. entgegen § 6 Absatz 7 eine Übersicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder Änderungen der Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8. entgegen § 7 Absatz 1 einen Kontrollbericht, ein Dokument, eine Risikoanalyse oder eine Übersicht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

10. entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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