Tools:
Update via:
Änderung § 6 RiFlEtikettV vom 01.08.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 RiFlEtikettV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. RiFlEtikettVÄndV am 1. August 2015 und Änderungshistorie der RiFlEtikettVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 6 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6 Mitteilungs- und Berichtspflichten der Kontrollstellen und Etikettierungssysteme | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
(1) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt für jedes von ihr zu kontrollierende Etikettierungssystem eine Darstellung des Prüfkonzepts und ein Muster des von ihr verwendeten Berichts (Kontrollbericht). (2) Jede Kontrollstelle hat nach Abschluss jeder Kontrolle innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung einen schriftlichen Kontrollbericht zu fertigen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muss: 1. Name, Adresse und Systemzugehörigkeit des kontrollierten Systemteilnehmers, 2. Benennung der vom Systemteilnehmer verwendeten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben, 3. Dokumentation der gezogenen Stichproben, Darstellung der Prüfung der Systemvorgaben und des Prüfungsergebnisses, 4. festgestellte Mängel unter Angabe der betroffenen Mengen und 5. die vom Betroffenen zur Mängelbeseitigung zum Zeitpunkt der Kontrolle durchgeführten Maßnahmen. Abweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne Mängelfeststellungen auf elektronischen Datenträgern erfasst werden. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt auf Kosten der Kontrollstelle auszudrucken. Die Bundesanstalt kann zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben. (3) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt bis zum 15. Dezember eines Jahres die Risikoanalyse, anhand derer die Auswahl der im folgenden Kalenderjahr zu kontrollierenden Systemteilnehmer getroffen wird. Bis zum 31. März eines Jahres übermittelt sie eine schriftliche Übersicht über die im Vorjahr vorgenommenen Kontrollen unter Angabe, ob Mängel festgestellt wurden. (4) Beendet eine Kontrollstelle innerhalb eines Kalenderjahres ihre Tätigkeit für ein Etikettierungssystem, so hat sie der Bundesanstalt die Übersicht nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu übermitteln. (5) Stellt eine Kontrollstelle bei einer Kontrolle Mängel fest, ist sie verpflichtet, der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung einen gesonderten Bericht über die festgestellten Mängel (Mängelbericht) auf einem von der Bundesanstalt vorgegebenen Vordruck zu übermitteln. Er hat die Angaben nach Absatz 2 zu enthalten. Die Kontrollstelle hat innerhalb von zwei Monaten eine Nachkontrolle durchzuführen und der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Durchführung der Nachkontrolle deren Ergebnis zu übermitteln. (6) Die Bundesanstalt kann von der Kontrollstelle die Herausgabe einzelner Kontrollberichte nach Absatz 2 verlangen. (7) Der Rechtsträger jedes Etikettierungssystems hat der Bundesanstalt eine Übersicht über seine Systemteilnehmer sowie monatlich deren Zu- und Abgänge schriftlich oder elektronisch zu übermitteln und dabei folgende Angaben zu machen: 1. Namen und Adressen der Systemteilnehmer, das Datum des Eintritts der Systemteilnehmer in das Etikettierungssystem und die genehmigten freiwilligen Angaben, die die jeweiligen Systemteilnehmer verwenden dürfen, 2. im Falle eines Austritts oder einer Änderung der verwendeten Angaben von Systemteilnehmern Name, Adresse sowie Datum des Austritts oder der Änderung der Systemteilnehmer und 3. Benennung der für die Kontrolle der Systemteilnehmer jeweils zuständigen Kontrollstelle. (8) Der Rechtsträger eines Etikettierungssystems hat der Bundesanstalt im Falle der Feststellung eines Mangels bei einem seiner Systemteilnehmer die gegebenenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen und Sanktionsmaßnahmen innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahmen mitzuteilen. (9) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr die nach den Absätzen 1 bis 8 zu erstellenden Darstellungen, Muster, Berichte, Risikoanalysen, Übersichten und Mitteilungen auch oder ausschließlich elektronisch übermittelt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8848/al49214-0.htm