Tools:
Update via:
Änderung § 9 RiFlEtikettV vom 01.08.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. RiFlEtikettVÄndV am 1. August 2015 und Änderungshistorie der RiFlEtikettVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 9 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9 Muster, Vordrucke und Formulare | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Berichte, Mitteilungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vorgeben. (2) Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereit hält, sind diese zu verwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8848/al49217-0.htm