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§ 3 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 3



(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.



 

Zitierungen von § 3 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 171 BBG
... offen. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. ...
 
Zitat in folgenden Normen

BfAI-Personalgesetz (BfAIPG)
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2370; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 3 BfAIPG Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse
... insoweit die Befugnisse von Vorgesetzten aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung zur Übertragung von Dienstvorgesetztenbefugnissen bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Stellen der betrieblichen Sozialeinrichtungen
A. v. 18.01.2006 BGBl. I S. 305; aufgehoben durch I. A. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 406
Anordnung BAPostBefugAnO
... Beamtinnen und Beamten nehmen die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes jeweils für ihren Geschäftsbereich wahr: 1. ...