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§ 4 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 4



Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder

2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.



 

Zitierungen von § 4 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BBG
... berufen werden 1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll, 2. auf Probe, wenn der Beamte a) zur späteren ... oder 2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll. (3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben ... (3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter. (4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen ...