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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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§ 5 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 5
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden
- 1.
- auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,
- 2.
- auf Probe, wenn der Beamte
- a)
- zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- b)
- zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24a)
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer
- 1.
- den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder
- 2.
- nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll.
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.
(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis berufen werden können, bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 5 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BBG
... 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2 und 4), 3. zur ersten Verleihung eines Amtes, 4. ...
§ 177 BBG
... Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. ...
§ 178 BBG
... auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum Beamten auf Probe ernannt werden. 3. Wartestandsbeamte ...
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