(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
- 1.
- die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
- 2.
- das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
- sich
- a)
- als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
- b)
- als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)
in einer Probezeit bewährt hat.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72