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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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§ 12 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 12
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
- 1.
- wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
- 2.
- wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
- 3.
- wenn der Ernannte nach § 7 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.
Zitierungen von § 12 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BBG
... es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen. (2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/885/a11916.htm